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Tod des Sudanesen Aamir Ageeb


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Tod des Sudanesen Aamir Ageeb
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Rede zur Gedenkveranstaltung am 28.5.2000 in München
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Zum 1. Todestag von Aamir Ageeb
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Rede bei der Demonstration in Hamburg
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Wir trauern um Aamir Mohamed Ageeb!
Der Abschiebetod von Aamir Ageeb hätte vermieden werden können
Resolution der StudentInnen der KSFH München

Neue Richtervereinigung, Hessen-Info Januar 2002

Tod des Sudanesen Aamir Ageeb

Ermittlungen gegen Bundesgrenzschutz wegen Todesfällen bei Abschiebemaßnahmen

Im NRV-Info vom November 1999 (auch in BJ Nr.58 vom Juni 1999) findet sich ein Interview, welches Hermann Möller und ich im Juni 1999 mit dem Arzt Claus Metz geführt haben, der als Mitglied der Organisation "Ärzte in sozialer Verantwortung" über verschiedene Todesfälle bei Abschiebemaßnahmen und Festnahmen berichtet hat, die nach seiner Auffassung zum Teil auf lagebedingte Erstickungen infolge atmungsbehindernder Fesselungsmaßnahmen zurückzuführen waren, deren Gefahren der für Abschiebungen zuständige Bundesgrenzschutz hingegen stets herunterspielte.

Ausgangspunkt des Interviews war der gerade bekannt gewordene Todesfall eines 30-jährigen Sudanesen im Mai 1999, dessen Kopf bei seiner Abschiebung mit einem Motorradhelm bedeckt war - angeblich als Eigenschutz, weil er seinen Kopf zuvor gegen das Kfz-Fenster geschlagen habe -, und der auf dem Flugzeugsitz gewaltsam nach unten gedrückt worden war, so daß er grausam erstickte. Vieles lag diesen Todesfall betreffend zwar noch im Dunklen, aber Claus Metz zog eindrucksvolle Parallelen zu anderen Fällen des sogenannten "Plötzlichen Gewahrsamstodes" und wer das Interview gelesen hatte war erschüttert, wie viele Leser mir bestätigten.

Das Interview endete mit der Feststellung, daß der für Abschiebebegleitungen zuständige BGS sich weiterhin hartnäckig weigere, die vielfältigen Übersichtsarbeiten amerikanischer Wissenschaftler über lagebedingte Erstickungen und ebenso die Mitteilungen der Ärzteorganisation und ihre Forderung, bei Abschiebungen atembehindernde Fesselungsmaßnahmen zu unterlassen, zur Kenntnis zu nehmen, anders als etwa Polizeibehörden, die ihre Bediensteten bereits Monate vor Ageebs Tod auf die Gefahren bei Fesselungen im Gewahrsam hingewiesen haben. Claus Metz sprach damals von Fahrlässigkeit und forderte strafrechtliche Ermittlungen gegen die Führungsriege des BGS sowie deren Ablösung.

Inzwischen ist vieles geschehen und die Umstände des Todes des 30-jährigen sudanesischen Asylbewerbers Aamir Ageeb im Mai 1999 sind weitgehend geklärt, so daß wir zu dem damaligen Ausgangspunkt zurückkehren können.

Die inzwischen durchgeführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft haben ein erschütterndes Bild ergeben. Ein rechtsmedizinisches Gutachten der Universität München kommt zu dem Ergebnis, daß als Todesursache eine "positional asphyxia" also eine lagebedingte Erstickung des Sudanesen anzunehmen ist. Claus Metz hat inzwischen das rechtsmedizinische Gutachten analysiert und kommt dabei zu Ergebnissen, die über die Feststellungen der Rechtsmediziner hinausgehen.

Aamir Ageeb hatte sich am 28.5.1999 während des Startes des Lufthansa-Fluges LH 558 seiner Abschiebung widersetzt. Deshalb war er von den drei anwesenden BGS-Beamten derart eng gefesselt worden, daß es allein schon dadurch - so Claus Metz - zu einer zirkulären Einengung des unteren Brustkorbes gekommen ist. Die Hände des nicht ganz schlanken Mannes waren vor seinem Bauch mit Plastikfesseln oder mit sogenannten "Kabelbindern" an den Handgelenken eng zusammengeschnürt worden. Hautstriemen bei dem Getöteten weisen nach Auffassung von Herrn Metz jedenfalls darauf hin, daß die BGS-Beamten statt der vorgeschriebenen acht Millimeter breiten Plastikfesseln mit guten Kantenabrundungen die wesentlich schmaleren und scharfkantigen Kabelbinder benutzt haben könnten, die zu schmerzhaften Einschnitten in die Haut führen. Über diese Fesseln war ein Klettband gewickelt. Gleichzeitig wurden die Ellenbogen des Sudanesen ebenfalls mit Plastikfesseln hinter seinem Rücken eng miteinander verzurrt, so daß durch diese nicht mehr zu lockernde Fesselung (die äußerst reißfesten Plastikfesseln wie auch die Kabelbinder kann man nicht lockern, nur aufschneiden) der untere Bereich des Brustkorbs bereits in aufrechter Sitzhaltung durch die gegen den seitlichen Bauchraum gepressten Unterarme eingezwängt war. Allein hierdurch war die Atmung des Gefesselten schon stark eingeschränkt.

Die Oberarme des Sudanesen waren zusätzlich mit einem Klettband am Körper fixiert. Außerdem wurden seine Beine miteinander verzurrt, do daß er diese beim Sitzen nicht spreizen konnte. Die Fußgelenke waren mit Plastikfesseln verbunden und unterhalb der Kniegelenke waren weitere Plastikfesseln angebracht. Schließlich waren die Beine mit einem Klettband und einem langen Seil am Sitz fixiert.

Insgesamt kamen 11 Kabelbinder, ein ca. fünf Meter langes - im übrigen dienstlich nicht zugelassenes - Seil und vier ca. zwei Meter lange Klettbänder zum Einsatz. Schließlich wurde dem derart verschnürten "menschlichen Paket" ein Vollintegralhelm über den Kopf gestülpt.

Unabhängig von der grundsätzlichen Frage nach einer Berechtigung derartiger Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung von Abschiebungen und damit auch unabhängig von dem immer wieder geäußerten Argument, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluß ihres Asylverfahrens gegen die Abschiebung zur Wehr setzenden Personen hätten die Zwangsmaßnahmen selbst verschuldet, kann man sich jedenfalls gut vorstellen, welche Ängste und Qualen ein Mensch in dieser körperlichen Lage empfindet, noch dazu ein Mensch, der sich auch psychisch in einer Extremsituation befindet, weil er gegen seinen Willen zwangsweise in eine ungewisse Zukunft und in ein Land abgeschoben werden soll, in dem er mit Repressalien rechnet.

Dass ein solcher Mensch schreit und seine Gegenwehr zu intensivieren versucht, ist fast eine zwangsläufige Folge der geschilderten Maßnahmen. Das ist für sich genommen eigentlich kein Problem, denn der "Schübling" ist ja sicher verschnürt. Problematisch ist vielmehr die Tatsache, daß Abschiebungen mit Linienflügen vollzogen werden (man kann ja aus Kostengründen nicht etwa die Flugbereitschaft der Bundeswehr in Anspruch nehmen, zumal diese mit dem Transport von einzelnen Ministern zu stark beschäftigt sein dürfte) und daß die Flugkapitäne verständlicher Weise sich regelmäßig weigern, schreiende Gefangene und die von ihnen ausgehende Belästigung der anderen Passagiere zu akzeptieren. Folglich werden die Betroffenen "ruhig gespritzt" oder auf andere Art am Schreien gehindert.

Auch Aamir Ageeb wurde am Schreien gehindert und zwar endgültig. Er wurde während des Startes unter äußerster Kraftentfaltung mit dem Kopf nach vorn / unten gedrückt. Die BGS-Beamten gingen dabei nach der gut begründeten und nachvollziehbaren Schlußfolgerung von Claus Metz möglicherweise so brutal zu Werke, daß - wie im rechtsmedizinischen Gutachten festgestellt - die drei obersten Rippen des Sudanesen beidseits des Brustkorbs ebenso wie das obere Brustbein selbst brachen, weil hier der scharfe untere Rand des Integralhelms gegen den Brustkorb gepresst wurde. Herr Metz glaubt als Mediziner jedenfalls nicht daran, daß diese Brüche auf spätere Wiederbelebungsmaßnahmen zurückzuführen sind, weil hierdurch in ganz typischer Weise tiefer liegende Rippen tangiert seien.

In dieser gnadenlos zusammengekrümmten Sitzposition mit dem stark nach vorn gebeugten Hals, den von den Oberschenkeln in die Magengrube gepressten zusammengeschnürten Fäuste und dem seitlich von den Unterarmen eingezwängten unteren Brustkorb war dem Sudanesen ein Schreien unmöglich. Dies aber nur deshalb, weil er gar nicht mehr atmen konnte. Möglicherweise war auch noch eines von vier in der Sitzreihe liegenden Kissen zwischen Beinen und Visieröffnung des Helms kausal für die Luftnot, auf jeden Fall aber eine zur Verdeckung der Fesselung über die Beine des Sudanesen gebreitete Decke. Aamir Ageeb erstickte jedenfalls jämmerlich. Er erlitt in den letzten Minuten seines sicher nicht leichten Lebens Ängste, Mißhandlungen und Qualen, die kaum vorstellbar sind.

Laut Aussagen mitfliegender Zeugen hat Ageeb vor dem endgültigen Nachlassen seiner Kräfte noch rufen können, er bekomme keine Luft mehr. Die nach Feststellung des Atemstillstandes zu Hilfe gerufenen ärztlichen Passagiere beklagten sich bei ihrer Zeugenvernehmung darüber, daß sie Ageeb in festgeschnallter Mittelsitzposition beatmen und mit Herzmassage reanimieren sollten, weil die BGS-Beamten sich weigerten, die Fesseln mit speziell dafür vorgesehenen Zangen, die sie mitführten, aufzuschneiden.

Später - so meine ich mich zu erinnern - wurde von offizieller Seite gegenüber der Presse verlautbart, die Beamten hätten nicht bemerken können, ab wann die heftige Gegenwehr des "Schüblings" in den Todeskampf übergegangen sei. Wenn man die Aussagen der Mitpassagiere zur Kenntnis nimmt, ist diese Stellungnahme gegenüber der Presse ein glatter Hohn.

Zurück zu dem Interview im Juni 1999. Damals hatte Claus Metz erwähnt, daß die Ärztinnen und Ärzte des IPPNW schon Jahre vor dem Tod Aamir Ageebs vergeblich um einen Termin bei dem Sprecher des BGS gebeten hätten. Er sei mehrfach über die Ergebnisse von US-Untersuchungen zu den lagebedingten Erstickungen informiert worden, die sowohl der hessischen Polizei als auch dem BKA bekannt gewesen seien. Die Bitte zu einem Gespräch sei stets abgelehnt worden, ein offener Brief sei ohne Reaktion geblieben und an einer Podiumsdiskussion im Jahre 1998, zu der der BGS-Sprecher eingeladen gewesen sei, habe er ohne vorherige Absage nicht teilgenommen. Herr Metz sagte damals anlässlich des gerade bekannt gewordenen Todes des Sudanesen Aamir Ageebs, es könne nun niemand beim BGS mehr sagen, man habe von den Gefahren nichts gewußt.

Jetzt erwägt die Staatsanwaltschaft Frankfurt laut einem Spiegelartikel im Heft 47/2001 eine Anklage gegen die beteiligten BGS-Beamten. Das ist gut so. Insoweit stellt sich meines Erachtens jedoch auch die Frage nach einer Verantwortlichkeit ihrer Vorgesetzten, bis hin zur Behördenspitze, unter dem Gesichtspunkt eines Organisationsverschuldens. Es bleibt abzuwarten, wie die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ausfällt, und ob es - wie so oft - wieder nur zu einem Bauernopfer kommt.

Von Thomas Sagebiel, LG Darmstadt